Allgemeine Mietbedingungen (Rev. 01/2019)

I. Allgemeines

1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für die Vermietung von Baumaschinen und -geräten (Mietgegenstand) und, in sinngemäßer Anwendung, für deren leihweise Überlassung, z.B. im Falle der Überbrückung beim Ausfall eigener Geräte des Mieters oder zu Vorführzwecken. Es gilt jeweils die neueste Fassung.

2. Die Vermietung erfolgt ausdrücklich nur für den Einsatz im Baustellenbetrieb. Die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr darf nur mit unserer vorherigen Zustimmung und erst nach einer gesonderten Prüfung, Beratung und Einweisung durch unser Fachpersonal erfolgen.

3. Die Mietgegenstände dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland genutzt werden. Ein Einsatz im Ausland bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

II. Dauer des Mietverhältnisses

1. Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag, an dem der Mietgegenstand zur Abholung durch den Mieter bereitgestellt wird oder für den Versand an den Mieter unsere Betriebsstätte verlässt. Falls die Abholung oder der Abruf des unsererseits bereitgestellten Mietgegenstandes durch den Mieter nicht zum vereinbarten Tag erfolgt, sind wir berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen und den Mietgegenstand anderweitig zu vermieten.

2. Die Mietzeit endet mit der ordnungsgemäßen Rücklieferung des Mietgegenstandes an unsere jeweilige Betriebsstätte, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.

III. Übergabe des Mietgegenstandes

1. Der Mietgegenstand wird von uns in unbeschädigtem, gereinigtem, betriebsfähigem und vollgetanktem Zustand zur Abholung bereitgehalten bzw. zum Versand gebracht. Der Mieter prüft bei der Übernahme des Mietgegenstandes ebenfalls dessen Verkehrssicherheit und Betriebsfähigkeit.

2. Der Mieter darf den Mietgegenstand erst nach ordnungsgemäßer Übernahme und Einweisung durch uns oder durch von uns beauftragte Personen in Betrieb nehmen. Eine detaillierte Beratung über die Verwendung und die Bedienung des Mietgegenstands schulden wir gegenüber Unternehmern nicht.

IV. Rückgabe des Mietgegenstandes

1. Bei Ablauf der Mietzeit hat der Mieter den Mietgegenstand an uns in ordnungsgemäßem, gereinigtem, betriebsfähigem, vollgetanktem und komplettem Zustand einschließlich aller übergebenen Schlüssel und Papiere zurückzugeben. Die Rücknahme des Mietgegenstands durch uns erfolgt unter dem Vorbehalt einer Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes.

2. Die Rückgabe des Mietgegenstands hat während unserer üblichen Geschäftszeiten in Absprache mit der jeweiligen Betriebsstätte zu erfolgen. Über die Rückgabe ist ein Rückgabeprotokoll zu fertigen und vom Mieter zu unterzeichnen. Ist trotz Absprache bei der Rückgabe niemand für den Mieter anwesend, so ist unser Mitarbeiter oder Vertreter vor Ort zur Vornahme verbindlicher Feststellungen berechtigt.

3. Ist vereinbart, dass der Mietgegenstand von uns abgeholt wird, hat der Mieter den Mietgegenstand in transportfähigem Zustand bereitzustellen, andernfalls werden entsprechend erforderliche Wartezeiten und Zusatztätigkeiten gesondert berechnet.

4. Die Unterhalts-, Verwahrungs- und Obhutspflichten des Mieters gemäß Abschnitt VII. enden erst mit der Übergabe des Mietgegenstandes an uns.

5. Gibt der Mieter den Mietgegenstand nach Beendigung der Mietzeit nicht zurück, sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, diesen abzuholen und zu diesem Zweck den Verwahrungs- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes zu betreten. Der Mieter verzichtet auf etwaige Ansprüche, die ihm aus verbotener Eigenmacht zustehen könnten. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter dem Herausgabeverlangen nicht nachkommt oder Verlust/Verschlechterung des Mietgegenstandes droht.

V. Berechnung des Mietzinses

1. Der Mietzins wird werktäglich als Tagesmietzins auf der Basis unserer Mietpreisliste berechnet. Die Mindestmietzeit ist ein Tag.

2. Für die Berechnung des Mietzinses ist als Betriebszeit die normale Schichtzeit von täglich acht Stunden, bei durchschnittlich fünf Arbeitstagen in der Woche und 20 Arbeitstagen im Monat zugrunde gelegt. Bei Überschreitung dieser Betriebszeit wird jeweils für eine Überstunde 1/8 des Tagesmietzinses in Rechnung gestellt. Ein kalendertäglicher Tagesmietzins ist für Geräte zu zahlen, die auch an Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen eingesetzt werden. Der Mietzins ist auch dann zu zahlen, wenn die normale Schichtzeit nicht voll ausgenutzt wird oder fünf Arbeitstage in der Woche oder 20 Arbeitstage im Monat nicht erreicht werden.

3. Während der Durchführung von notwendigen Inspektionssowie von bis zu drei Tagen dauernden Reparatur- und Wartungsarbeiten ist vom Mieter nur ¼ des Mietzinses zu bezahlen, sofern die Reparatur auf Umstände zurückzuführen ist, die der Mieter zu vertreten hat. Dauern derartige Reparaturarbeiten länger als drei Tage, hat der Mieter ab dem vierten Tag ¾ des Mietzinspreises bis zum Abschluss der Reparatur an uns zu bezahlen. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns kein oder ein geringerer Mietausfallschaden entstanden ist.

4. Für den Fall, dass der Mietgegenstand erst nach dem im Mietvertrag vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben wird, gelten für den Zeitraum zwischen dem Ende des Mietvertrages und dem Tag, an dem der Mietgegenstand wieder an unserer jeweiligen Betriebsstätte oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, die Mietzinse gemäß dann gültiger Mietpreisliste als Nutzungsentgelt vereinbart. Wir sind berechtigt, bei Verschulden des Mieters über das Nutzungsentgelt hinaus den Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens zu verlangen.

5. Der Mietzins ist ausschließlich die Gegenleistung des Mieters für die Nutzungsmöglichkeit des Mietgegenstandes. Alle weiteren Kosten für Hin- und Rücktransport, Verpackung, Befestigung, Treib- und Betriebsstoffe, Reinigung und Versicherung (vergleiche unten Abschnitt IX.) werden gesondert in Rechnung gestellt.

VI. Zahlung des Mietzinses/Kaution

1. Der Mietzins wird regelmäßig jeweils nach sieben Kalendertagen und für uns optional jeweils zum Ende eines Kalendermonats abgerechnet und ist mit Erhalt der Rechnung rein netto zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Wechsel und Schecks nehmen wir dabei nur nach besonderer Vereinbarung und ausschließlich erfüllungshalber an.

2. Wir sind berechtigt, ohne Angabe von Gründen vor Beginn der Mietzeit eine Kaution bis zur Höhe von drei Monatsmieten für den Mietgegenstand zu verlangen. Eine Verzinsung erfolgt nicht. Die Kaution wird bei der Rückgabe des Mietgegenstandes zur Rückzahlung fällig, wobei wir berechtigt sind, mit noch offenen Forderungen unsererseits aus dem Mietverhältnis bis zu deren Höhe aufzurechnen.

VII. Pflichten des Mieters

1. Der Mieter ist verpflichtet:
a) den Mietgegenstand ausschließlich mit dem zulässigen Kraftstoff zu betanken (Diesel/Benzin, keine anderen Kraftstoffe, wie z. B. Heizöl etc.), stets bestimmungs- und fachgerecht zu benutzen und vor Überbeanspruchung und Witterungseinflüssen in jeder Weise zu schützen;
b) für die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Gerätes insbesondere durch die vorgeschriebenen Öl- und Wasserstandskontrollen und die Versorgung mit Motoröl, Schmierstoffen etc. zu sorgen;
c) uns anfallende Inspektionen bzw. notwendige Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzuzeigen und den Mietgegenstand zur Durchführung der Arbeiten durch uns nach Absprache in unserer Betriebsstätte bereitzustellen oder vor Ort bei sich vornehmen zu lassen;
d) den Mietgegenstand einschließlich allen Zubehörs jeweils nach Gebrauch an einem sicheren umschlossenen Ort zu verwahren, soweit dies nach der Art des Mietgegenstandes möglich und üblich ist, und somit vor dem Zugriff unbefugter Dritter – insbesondere durch Diebstahl, Beschädigung und unbefugte Inbetriebnahme – bestmöglich zu schützen und zu sichern;
e) von uns gemietete KFZ-Anhänger während der Mietzeit vor jeder Benutzung auf ihre Verkehrssicherheit zu überprüfen.

2. Auftretende Störungen, Unfälle, Schäden, Mängel, Verlust und/oder der Untergang des Mietgegenstandes sowie die Aberkennung der gerätebezogenen Allgemeinen Betriebserlaubnis sind uns unverzüglich zu melden. Auf unser Verlangen hat der Mieter eine schriftliche Stellungnahme darüber abzugeben. Bei sicherheitstechnischen Bedenken hat der Mieter den Mietgegenstand sofort stillzulegen und uns zu benachrichtigen. Verletzt der Mieter schuldhaft diese Obliegenheiten, kann nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen ein möglicher Anspruch auf Versicherungsschutz (vgl. Abschnitt IX.) verloren gehen.

3. Bei Diebstahl oder Sachbeschädigung durch Dritte hat der Mieter unverzüglich (spätestens aber zwei Kalendertage nach der Entdeckung) Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Im Übrigen sind die Obliegenheiten nach den versicherungsrechtlichen Bestimmungen sorgfältig zu beachten, um einen möglichen Anspruch auf Versicherungsschutz (vgl. Abschnitt IX.) nicht zu gefährden.

4. Es dürfen generell keine Änderungen, insbesondere keine zusätzlichen Einbauten/Umbauten/Veränderungen an dem Mietgegenstand vorgenommen werden.

5. Der Mieter darf den Mietgegenstand nicht zweckentfremdet nutzen oder anders als auf Baustellen üblich einsetzen, da dies neben hohen Schäden zum Erlöschen der Allgemeinen Betriebserlaubnis des Mietgegenstandes führen kann. Bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen gemäß Abschnitt IX.2. ist das Arbeiten und Transportieren mit diesen Geräten im öffentlichen Straßenverkehr untersagt. Durch den Wechsel der Aufnahmeausrüstung, z.B. Gabelaufnahmeausrüstung, kann das Gerät rechtlich von einer „selbstfahrenden Arbeitsmaschine“ zu einem „Kraftfahrzeug“ werden. Derartige Nutzungsänderungen sind daher verboten.

6. Der Mieter darf den Mietgegenstand weder weitervermieten noch an Dritte weitergeben noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Dritten Rechte irgendeiner Art an dem Mietgegenstand einräumen. Ausnahmen bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

7. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich den Dritten von unserem Eigentum und dem bestehenden Mietvertrag in Kenntnis zu setzen und uns von der Sachlage unverzüglich zu benachrichtigen.

8. Wir sind berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und zu untersuchen. Der Mieter ist verpflichtet, uns die Untersuchung des Mietgegenstandes in jeder Weise zu gestatten. Der Mieter hat uns eine Veränderung des Standund/oder Einsatzortes des Mietgegenstandes anzuzeigen.

VIII. Haftung des Mieters

1. Der Mieter haftet grundsätzlich ab Bereitstellung zum Versand während der gesamten Mietzeit bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe (Übergabe in der jeweiligen Betriebsstätte oder am vereinbarten Ort) für Beschädigungen, den Verlust oder den Untergang des Mietgegenstandes oder die Aberkennung der gerätebezogenen Allgemeinen Betriebserlaubnis. An- und Rücktransport des Mietgegenstandes erfolgen auf Gefahr des Mieters. Dies gilt auch dann, wenn der Transport zwar auf Kosten des Mieters, aber durch einen von uns beauftragten Transporteur erfolgt.

2. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auf den Mietgegenstand und auf alle übergebenen Zubehörteile.

3. Der Mieter haftet bei Verschulden insbesondere 
a) im Falle des Verlustes oder des Untergangs des Mietgegenstandes auf Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungspreises eines gleichwertigen Gerätes; diese Ersatzpflicht besteht auch dann, wenn der Umfang der Beschädigung einem wirtschaftlichen Totalverlust gleichkommt; b) im Falle von Beschädigungen für die Kosten zur Behebung zuzüglich eines eventuellen Wertminderungsbetrages; c) bis zum vertraglich vorgesehenen Mietende für die noch ausstehenden Mietzinspreise in Höhe von ¾ , d) für weitere Schadenspositionen, so insbesondere auch Folgekosten wie zum Beispiel Abschleppkosten, Entsorgungskosten, Sachverständigenkosten, Mietausfall durch verzögerte Gutachtenerstellung, gleich aus welchem Grund, die Kosten einer Neubeantragung einer gerätebezogenen Allgemeinen Betriebserlaubnis sowie anteilige Verwaltungskosten, wobei dem Mieter bei den Verwaltungskosten der Nachweis zusteht, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

4. Der Mieter haftet für die vom Mietgegenstand ausgehende Betriebsgefahr, sofern diese nicht auf einen Mangel des Mietgegenstandes zurückzuführen ist. Der Mieter hat uns von durch ihn verschuldeten Schadensersatzansprüchen oder Forderungen Dritter freizustellen, die diese gegen uns geltend machen. Dies gilt insbesondere, soweit wir wegen einer vom Mieter verantworteten Verletzung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften – insbesondere der Straßenverkehrsordnung – auf Erstattung der Kosten einer Ersatzvornahme, die Zahlung von Bußgeld oder sonstigen vom Mieter verursachten Gebühren und Abgaben aus dem Betrieb des Mietgegenstands in Anspruch genommen werden.

5. Ist der Mietgegenstand über uns gemäß Abschnitt IX. 1. 
a) versichert, so ist eine etwaige Schadenersatzhaftung des Mieters auf den in Abschnitt IX. genannten Selbstbehalt begrenzt, jedoch nur soweit es um versicherte Gefahren und Schäden im Sinne der ABMG 2008 geht und soweit eine Einstandspflicht des Versicherers besteht. Insoweit wird vor allem auf die Obliegenheitsverpflichtungen in VII. 2. und 3. hingewiesen.

6. Zur Vermeidung einer übereilten gerichtlichen Inanspruchnahme des Mieters erfolgt im Falle des Verlustes oder der Beschädigung des Mietgegenstandes eine sorgfältige Prüfung des Sachverhaltes durch uns. Aus diesem Grund verlängert sich die Verjährung für Ansprüche wegen Veränderung oder Verschlechterung des Mietgegenstandes auf die Regelverjährungsfrist von drei Jahren.

IX. Versicherungsschutz

1. Maschinen- und Kaskoversicherung als Versicherung des Mietgegenstandes selbst: 
a) Mietgegenstände mit einem Neugeräte-Listenpreis ab 1.000 Euro, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind mit Unterzeichnung des Mietvertrags/Lieferscheins über uns maschinen- und kaskoversichert. Der Maschinen- und Kaskoversicherung liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren und transportablen Geräten (ABMG 2008) in der Fassung Vds 813: 2008-01 (09) zugrunde. 
b) Eine Kurzinformation zum Inhalt der Maschinen- und Kaskoversicherung ist in jeder Betriebsstätte erhältlich. Im Rahmen dieser reinen Sachversicherung ist der Mietgegenstand gegen unvorhergesehen eintretende Schäden wie z. B. Brand, Explosion, Vandalismus, Sachbeschädigung wie auch gegen Maschinenbruch und Abhandenkommen durch Diebstahl, Einbruch-Diebstahl und Raub versichert. Zubehör, insbesondere Anbaugeräte und Ersatzteile sind gegen einfachen Diebstahl nur versichert, wenn sie unter Verschluss verwahrt oder mit dem versicherten Mietgegenstand fest verbunden (d. h. angebaut bzw. verschraubt) sind. Für nicht mit dem Mietgegenstand fest verbundenes Zubehör bzw. Ersatzteile wird dem Mieter statt dem Selbstbehalt (s.u.) der Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt. 
c) Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind insbesondere Schäden an Sachen außerhalb des Mietgegenstands oder an Personen sowie Schäden (einschließlich Diebstahlschäden), die vom Mieter oder seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden. Ferner nicht versichert sind Schäden an Reifen und Ketten sowie Verschleißschäden. Unterschlagung und unbefugte Weitergabe an Dritte sind ebenfalls nicht versichert. 
d) Die Kosten dieser Versicherung trägt der Mieter gemäß der jeweils gültigen Mietpreisvereinbarung für jeden Kalendertag während der Mietzeit, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Mieter den Mietgegenstand tatsächlich nutzt.
e) Der Mieter trägt in jedem Schadensfall unabhängig vom Verschulden den nachstehend vereinbarten Eigenanteil (=Selbstbehalt). Dieser richtet sich je Schadensfall und pro Mietgegenstand nach dessen jeweiligem Neugerät-Listenpreis und ist wie folgt gestaffelt:

• Neugerät-Listenpreis des Mietgegenstandes: 1.000 Euro – 2.499 Euro: Selbstbehalt: 500 Euro
• Neugerät-Listenpreis des Mietgegenstandes: 2.500 Euro – 24.999 Euro: Selbstbehalt: 1.500 Euro
• Neugerät-Listenpreis des Mietgegenstandes: ab 25.000,00 Euro: Selbstbehalt: 2.500 Euro

Sofern im Reparaturfall die Reparaturkosten niedriger als der Selbstbehalt sind, sind nur die Reparaturkosten vom Mieter zu tragen. Für schuldhaft verursachte Schäden an Geräten, die bei Abbrucharbeiten eingesetzt wurden oder infolge sonstiger Überbeanspruchung in besonderem Maße entstanden sind, wird ein doppelter Selbstbehalt in Rechnung gestellt. Für Diebstahlschäden an Mietgegenständen, die – mit unserer schriftlichen Erlaubnis – in östlichen Anliegerstaaten eingesetzt werden, berechnet die Versicherung einen Selbstbehalt von 25 % des Verkehrswertes des Mietgegenstandes, mindestens jedoch den Selbstbehalt gemäß der oben aufgeführten Staffelung. Im Gegenzug ist eine etwaige Haftung des Mieters nach Abschnitt VIII. 5. begrenzt.

f) Wünscht der Mieter eine Befreiung von dieser Versicherung bzw. der Kostentragungspflicht, ist er verpflichtet, auf eigene Kosten für den Mietgegenstand eine Maschinen- und Kaskoversicherung zum Neuwert für die Dauer der Mietzeit abzuschließen und uns den vergleichbaren Versicherungsschutz nachzuweisen. Der Mieter tritt in diesem Fall seine Rechte gegen den Versicherer zur Sicherung unserer Forderung an uns ab und zeigt die Abtretung dem Versicherer an. Wir nehmen die Abtretung an.

2. Haftpflichtversicherung als Versicherung von Personenund Sachschäden außerhalb des Mietgegenstandes: Darüber hinaus ist der Mieter verpflichtet, in eigener Verantwortung auf seine Kosten eine Haftpflichtversicherung im Hinblick auf die sich aus dem Gebrauch und Nutzen des Mietgegenstandes ergebenden Schadensrisiken für Personen oder Sachgegenstände abzuschließen. Für selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z.B. Radlader, Teleskoplader, Raddumper, Mobilbagger etc.) besteht die gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss einer KFZ Haftpflichtversicherung nicht. Auf die Gefahren und Risiken des Nichtabschlusses einer Haftpflichtversicherung weisen wir den Mieter ausdrücklich hin. Abweichend vom Vorstehenden haben wir für „KFZ-MietAnhänger-Arbeitsmaschinen“ zusätzlich eine KFZ-Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Für diese Anhänger besteht keine darüber hinaus gehende Versicherungsdeckung (z. B. Vollkaskoversicherung).

X. Unsere Haftung auf Schadensersatz

1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, können vom Mieter nur geltend gemacht werden, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt sowie bei Verletzungen von Körper, Gesundheit und Leben und/oder bei der Verletzung von Kardinalspflichten.

2. Wir haften unbeschränkt für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

3. Im Übrigen ist die Haftung, z. B. für Mangelfolgeschäden und mittelbare Schäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Nutzungsausfall und Gutachterkosten ausgeschlossen. 4. Für Ansprüche des Mieters auf Grund von uns verschuldeter fehlerhafter oder unterbliebener Aufklärung, Beratung oder Sicherheitsinformation im Hinblick auf Transport, Beschaffenheit, Verwendungsmöglichkeit, Bedienung, Wartung, Instandhaltung sowie aus der Verletzung anderer vertraglicher Verpflichtungen gelten die Haftungsregelungen der vorstehenden Ziffern 1. bis 3. entsprechend.

XI. Kündigung Wir sind zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn alternativ oder kumulativ

1. der Mieter mit der Bezahlung einer Mietrechnung oder mit Zahlungsverpflichtungen aus einem anderen mit uns getätigten Rechtsgeschäft ganz oder teilweise länger als sieben Tage in Rückstand gerät und auch nach Mahnung mit angemessener Fristsetzung schuldhaft nicht zahlt; 
2. sich aus den Umständen ergibt (z.B. Vollstreckungsmaßnahmen, Wechselproteste etc.), dass der Mieter den fälligen Verpflichtungen nicht nachkommen kann und wenn auch nach Mahnung mit angemessener Fristsetzung keine Zahlung erfolgt; und/oder
3. der Mieter seine Vertragsverpflichtungen verletzt, insbesondere den Mietgegenstand vertragswidrig gebraucht.

XII. Datenschutz

1. Soweit zur Geschäftsabwicklung erforderlich werden auftragsbezogene Kundendaten erhoben, über EDV gespeichert, statistisch bearbeitet und konzernintern an unsere Verkaufs- und Service-Mitarbeiter übermittelt, wozu der Mieter bereits mit der Bestellung seine Einwilligung gibt. Die Kundendaten werden ausschließlich im Zusammenhang mit dem Verkauf und der Vermietung von Baumaschinen und -geräten erhoben, gespeichert und genutzt. Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine Daten auch für Zwecke der Versendung von Informationen über unsere Produkte und unsere Dienstleistungen an ihn genutzt werden. Bei Nichteinverständnis kann der Kunde jederzeit sein Einverständnis widerrufen. Die vertrauliche Behandlung der Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes und der EUrechtlichen Datenschutzbestimmungen ist im In- und Ausland gewährleistet.

2. Ein Teil unserer Mietgegenstände ist mit Ortungsmodulen ausgestattet (Telematic). Der Mieter erklärt sich mit der Aufzeichnung von ortsbezogenen Daten über Maschinennutzung und Bewegung mit Unterzeichnung des Mietvertrages/ Lieferscheins einverstanden. Der Mieter wiederum verpflichtet sich, alle einschlägigen datenschutzrechtlichen und arbeitsrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich seiner Mitarbeiter und anderer Nutzer der Maschinen einzuhalten, auf die technischen Möglichkeiten des Moduls bzw. die Datenerhebung, -erfassung und -speicherung hinzuweisen und das Einverständnis hierzu einzuholen. Er stellt uns diesbezüglich im Falle einer Inanspruchnahme Dritter von jeder Haftung frei.

XIII. Sonstige Bestimmungen

1. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen der vorstehenden Bedingungen bedürfen der Schriftform.

2. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Mieter nicht zu. Eine Aufrechnung durch den Mieter ist nur zulässig, wenn seine Gegenforderungen von uns für unbestritten erklärt oder rechtskräftig festgestellt sind.

3. Bei allen sich aus den Geschäftsbeziehungen ergebenden Streitigkeiten gilt Witzenhausen oder nach unserer Wahl der Geschäftssitz des Mieters als Gerichtsstand vereinbart. Erfüllungsort für die Zahlung des Mietzinses ist Witzenhausen.

Apel Mietstation
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